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   OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10   

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OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10 (https://dejure.org/2011,19096)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 3 Nc 27/10 (https://dejure.org/2011,19096)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 2011 - 3 Nc 27/10 (https://dejure.org/2011,19096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2010/2011

  • Justiz Hamburg

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2010/2011

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2010/2011; Verschieben des Berechnungsstichtags auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 5 Abs. 2; KapVO § 5 Abs. 3
    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2010/2011; Verschieben des Berechnungsstichtags auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO weiter allein nach der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.).

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht wie in den vorherigen Berechnungszeiträumen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.).

    Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch im Übrigen - mit Ausnahme der Ermäßigung für die Prodekane - nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.).

    Die Deputatsverminderung für Prof. A. um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei nicht anzuerkennen, weil diese Verminderung der Lehrverpflichtung durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

    a) Die mit Dr. J. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist trotz der Beschränkung der Lehrtätigkeit in seinem Arbeitsvertrag auf 4 SWS weiter mit 9 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

    Der nicht zugeordnete Studiengang Pharmazie belastet die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß dem Kapazitätsbericht 2010/2011 (Seite 234) wie in den Vorjahren unverändert mit einem Curricularanteil von 0, 080. Im vorherigen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin diesen Wert nachvollziehbar belegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

    Der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Molecular Life Science ist in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0, 5088 zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

    Hinsichtlich der veränderten Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2007/2008 wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2010 (3 Nc 40/09, a. a. O.) verwiesen.

  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Die bereits im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 ist entgegen dem Vorbringen von Antragstellern nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Sie reduziert sich - wie hier - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.).

    Die offenbar immer noch fehlende Akkreditierung des Studiengangs Molecular Life Science hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).

    Im Wintersemester 2008/2009 sind nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren 3 Nc 82/08 (Beschl. v. 19.10.2009, a. a. O.) zur Akte gereichte Immatrikulationsliste für den Studiengang Medizin 369 Studienanfänger von der Antragsgegnerin selbst zugelassen worden (darunter befanden sich 10 Studienanfänger, deren Zulassung aufgrund von Gerichtsentscheidungen für frühere Berechnungszeiträume erfolgte).

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    e) Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass der Stelle Nr. 30004718 (Dr. O.) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist.

    Insbesondere rechtfertigen die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, keine weitere Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Das Beschwerdegericht sieht zurzeit keinen Anlass, diese Werte zu verändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

    Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris) ist das Lehrangebot um weitere 15, 09 SWS zu erhöhen, weil es nach der erstinstanzlichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/2010 Titellehre im Umfang von insgesamt 30, 18 SWS gegeben hat.

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

    Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    Denn sie hat weder Lehrkapazität verbraucht noch geht sie in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich ein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO weiter allein nach der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Die Aufrundung der Kapazität auf volle Studienplätze ab einem 0, 5-Studienplatz entspricht, soweit erkennbar, der Praxis aller mit Kapazitätsprozessen befasster Gerichte und auch des Beschwerdesenats (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Nach dieser Vorschrift müssen die Daten sich vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur nach § 21 Abs. 1 KapVO, der hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010, NC 9 S 357/10, juris).
  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • VGH Bayern, 22.06.2005 - 7 CE 05.10224
  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Durch diese Regelung wird im Grundsatz keine Regellehrverpflichtung mehr festgesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris).

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar gewesen seien.§ 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich - anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

    b) Entgegen den Ausführungen von Antragstellern ist die C1-Stelle Nr. 9346996 trotz der Beurlaubung der Stelleninhaberin nicht wie eine unbesetzte Stelle zu behandeln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

    Sie reduziert sich - wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach entschieden hat - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Entgegen den Einwänden von Antragstellern ist die verwendete Studienanfängerzahl von 380 für das Wintersemester 2008/2009 zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Insoweit kommt es also auf die individuelle Lehrverpflichtung an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 20; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 29).

    Darüber hinaus setzt § 5 Abs. 2 KapVO voraus, dass sich die Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung von der späteren Reduzierung der Arbeitszeit unberührt bleiben und weiterhin 4 LVS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 45; ferner: Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76; v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34).

    Dies entspricht im Ergebnis dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. September 2011 (3 Nc 27/10, juris Rn. 35).

    Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Maßgeblich ist somit, ob bei dieser Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben, oder ob bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind und es am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO bereits "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 KapVO setzt voraus, dass die wesentliche Änderung der Daten noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgt, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Wie bereits ausgeführt, setzt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, a. a. O.) voraus, dass es noch vor Beginn des Berechnungszeitraums (bzw. vor dem Vergabetermin) zu den Änderungen kommt; das Tatbestandsmerkmal "vor Beginn des Berechnungszeitraums" bezieht sich nicht auf die Erkennbarkeit der Änderungen (für diese Erkennbarkeit ist systemgerechter Weise auf den Berechnungsstichtag abzustellen), sondern auf die Änderungen als solche, also auf deren Eintreten.

    Entsprechend vorgegangen ist das Beschwerdegericht, soweit es um der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge ohne festgesetzten Curricularnormwert geht, die im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs berücksichtigt worden waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 58).

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9).

    Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 72; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 73).

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Bei den Stellen W&S/DM/W1 (Nr. 3202, Herr F...), W&S/DM/W2 (Nr. 3213, Frau F...) und W&S/DM/W4 (Nr. 3244, Herr F...) handelt es sich um Drittmittelbeschäftigte, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Bei den Stellen W&S/DM/W1 (Nr. 3202, Herr F...), W&S/DM/W3 (Nr. 3213, Frau F...), W&S/DM/W4 (Nr. 3244, Herr F...), W&S/DM/W5 (N. 3402, Herr Dr. R...) und W&S/DM/W6 (Nr. 3446, Herr E...) handelt es sich um Drittmittelbeschäftigte, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).
  • VG Leipzig, 28.01.2015 - 2 K 455/13

    Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten

    Die Zuordnung erfolgt in ausreichender Form durch den vorgelegten Stellenbesetzungsplan (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10 - ; Beschl. v. 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 - ), der nunmehr einen Teil des Wirtschaftsplans der Medizinischen Fakultät der Beklagten bildet.
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13

    Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn

    - bloße Korrektur einer Berechnungshilfe - auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Antragsteller in diesem Zusammenhang anführen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rdnr. 6 - zur Rückgängigmachung der Reduzierung einer Lehrstelle - und OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10, juris Rdnr. 19 - Berücksichtigung einer Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung -).
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2012 - 2 NB 37/12

    Ordnungsgemäße Kapazitätsberechnung der Studienplätze für den Studiengang

    Dabei kann offen bleiben, ob dem entsprechenden Begehren der Antragsgegnerin schon deswegen nicht nachzugehen ist, weil diese es versäumt hat, zunächst in einem förmlichen Verfahren erneut eine Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität durchzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10 -, juris); denn für eine weitergehende Deputatsverminderung fehlt es zumindest an zureichenden Ermessenserwägungen.
  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor und will die Hochschule die wesentliche Änderung der Daten berücksichtigen, muss sie erneut eine vollständige Kapazitätsberechnung mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Daten vornehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten

  • VG Leipzig, 05.12.2012 - NC 2 L 285/12

    Festlegung des Ausgangspunkts für die gerichtliche Kontrolle des Lehrangebots für

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und

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